Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1609/1940dRGBl. römisch eins S 1609/1940
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22 § 4Artikel 22, Paragraph 4
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
§ 4Paragraph 4
Auf die Exekution auf eine durch eine Schiffshypothek gesicherte Forderung sind die Bestimmungen der §§ 320 bis 324 der Exekutionsordnung sinngemäß anzuwenden. Diese Bestimmungen gelten jedoch nicht, wenn es sich um Ansprüche der im § 53 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken bezeichneten Art handelt oder um Ansprüche aus Schuldverschreibungen auf den Inhaber oder aus einem Wechsel oder einem anderen Papier, das durch Indossament übertragen werden kann.Auf die Exekution auf eine durch eine Schiffshypothek gesicherte Forderung sind die Bestimmungen der Paragraphen 320 bis 324 der Exekutionsordnung sinngemäß anzuwenden. Diese Bestimmungen gelten jedoch nicht, wenn es sich um Ansprüche der im Paragraph 53, des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken bezeichneten Art handelt oder um Ansprüche aus Schuldverschreibungen auf den Inhaber oder aus einem Wechsel oder einem anderen Papier, das durch Indossament übertragen werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019
Dokumentnummer
NOR12144888
Alte Dokumentnummer
N9194041523L